Kriterien
- Verbindung mehrerer Arbeitnehmer
- aus eigenem Entschluss
- mit dem Zweck der Erbringung einer gemeinsamen Arbeitsleistung
Abgrenzung
Denkbar ist zB ein
- Vertragsschluss zwischen Arbeitgeber und Gruppenleiter (zB auf besonderen Wunsch des Arbeitgebers oder aus Unachtsamkeit des Gruppenleiters / u.U. Auslegungssache)
- Gestuftes Arbeitsverhältnis?
- In diesem Fall sind die weiteren Gruppenmitglieder Hilfspersonen (Unterarbeitnehmer des Gruppenleiters) im Verhältnis zum Gruppenleiter (Hauptarbeitnehmer)
- Gestuftes Arbeitsverhältnis?
- Judikatur: BGE 112 II 41.
Rechtsverhältnisse
Ausgangslage
Die Eigengruppe kennt folgende Rechtsverhältnisse:
- das Innenverhältnis
- das Aussenverhältnis
Agenda
Innenverhältnis
Die Eigengruppe bildet in der Regel – und oft unbemerkt – eine einfache Gesellschaft.
Weiterführende Links
- Einfache Gesellschaft | einfache-gesellschaft.ch
Aussenverhältnis
Die Arbeitsverträge werden vom Arbeitgeber mit den einzelnen Gruppenmitgliedern als Arbeitnehmer geschlossen.
Die einzelnen Arbeitsverhältnisse sind in ihrem Bestand und ihrer Ausgestaltung von einander abhängig (zB Jobsharing) und trotzdem punktuell individuell zu beurteilen:
- Lohn
- Gesamtlohn ist an beide Gruppenmitglieder zu entrichten
- Lohnaufteilung unter sich nach dem Gesellschaftsvertrag
- Kündigung / Entlassung
- Es können nur alle Gruppenmitglieder gemeinsam kündigen oder entlassen werden
- Fristlose Entlassung: Beurteilung der Situation für alle Arbeitsverhältnisse